Spenden
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die:
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (zB.: Universitäten).
- Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen, das Bundesdenkmalamt oder die internationale Anti-Korruptions-Akademie.
- sich einsetzen für:
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- Tierheime
- Aufgaben der Feuerpolizei (Freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände)
AbgÄG 2012: In die Liste neu aufgenommen werden auch Dachverbände des Behindertensports und Denkmalfonds im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres bzw. die Einkünfte des jeweiligen Jahres (ab 2013) nicht übersteigen (im Jahr 2012 war der Vorjahresgewinn maßgeblich).
Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert und darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden. Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ab 2013) als Sonderausgabe abgesetzt werden (im Jahr 2012 lag die Grenze bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Kalenderjahres).
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden.
Der erforderliche Beleg hat auch das Datum zu enthalten. Nicht unbedingt erforderlich ist die Anschrift des Spenders.
Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist.
Ausländische Spendenempfänger
Abgesetzt werden dürfen auch Zuwendungen an ausländische Spendenempfänger, die
- begünstigte Zwecke verfolgen und
- ihren Sitz in einem Staat mit umfassender Amtshilfe haben und
- einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.
Stand: 6. März 2013
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